Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64
§ 64 – Vorrang
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Kurz erklärt
- Häusliche Pflege soll bevorzugt werden, wenn sie ausreichend ist.
- Der Träger der Sozialhilfe hat die Aufgabe, dies zu fördern.
- Die Pflege sollte idealerweise von nahestehenden Personen des Pflegebedürftigen erfolgen.
- Alternativ kann auch Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden.
- Ziel ist es, die häusliche Pflege zu unterstützen und zu organisieren.